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Vierte Frage: | | |
Raumkosten
Verfügen Sie über ein eigenes Arbeitszimmer? Gut!
Dieses Arbeitszimmer stellt für Ihre neue Selbstständigkeit jetzt den Mittel-
punkt Ihrer Tätigkeit dar. Von hier führen Sie Ihre zahlreichen Telefonate,
hier planen Sie Ihre Aktivitäten und führen Ihre Buchhaltung.
Am einfachsten werden Sie es gegenüber dem Finanzamt haben, wenn dieses
Arbeitszimmer wirklich räumlich getrennt von der übrigen Wohnung liegt;
das heißt, es handelt sich nicht um ein Durchgangszimmer und auch nicht um
eine Galerie in Ihrem Wohnzimmer. Wände und eine Tür sind an dieser Stel-
le wirklich wichtig.
Und zudem erhöhen Sie die Plausibilität der geschäftlichen Nutzung, wenn
Ihre Wohnung so groß ist, dass jedem Familienmitglied ein eigenes Zimmer
zur Verfügung steht. Sonst liegt die Vermutung nahe, dass Sie den Büroraum
auch privat nutzen.
In diesem eingeschränkten Fall werden Aufwendungen für ein häusliches Ar-
beitszimmer in der Privatwohnung zwar auch steuerlich anerkannt, wenn
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und wenn das Arbeitszimmer
nicht der alleinige Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit ist. Die abziehbaren Kosten
sind allerdings auf jährlich 1.250 € begrenzt.
Ist Ihr Arbeitszimmer aber
alleiniger Mittelpunkt und qualitativer Schwerpunkt Ihrer gesamten selbst-
ständigen Tätigkeit und
räumlich deutlich von der übrigen Wohnung getrennt und
Sie können plausibel begründen, dass Sie es wirklich nur zur Arbeit für Ih-
re Selbstständigkeit nutzen, da für alle Familienmitglieder trotzdem noch
genug Platz ist,
dann können Sie die vollen Kosten – also auch über 1.250 € jährlich hinaus
– gelten machen. Davon gehen wir im Folgenden einfach mal aus.
Um den Wert zu ermitteln, den Sie jetzt als Kosten in Ihre Einnahme- /
Überschussrechnung einsetzen dürfen, nehmen Sie eine Berechnung wie in
der folgenden Mustertabelle vor.