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| | | Wie gestalte ich den Alltag effizient?
Bewirtung
Eine Bewirtung liegt nicht vor, wenn Sie allein mittags an Ihrem Wohnort
einen Hamburger essen gehen. Das ist privat. Wenn Sie den Hamburger auf
einer Geschäftsreise essen, ist das auch keine Bewirtung, wird aber immer-
hin mit dem sogenannten Verpflegungsmehraufwand abgegolten, auf den ich
später noch zurückkommen werde.
Nur, wenn Sie jemand Dritten aus betrieblichem Anlass einladen (z.B. ei-
nen potenziellen Kunden im Rahmen eines Akquisetermins), handelt es sich
um eine Bewirtung im steuerlichen Sinn.
Da aber viele (Klein-)Unternehmer immer wieder versuchen, auch das Weih-
nachtsessen mit der ganzen Familie in der Firma unterzubringen (was man
tunlichst vermeiden sollte, denn Bewirtungsquittungen schauen sich die Prü-
fer vom Finanzamt immer wieder gern kritisch an), erläutere ich im Folgen-
den einmal die grundsätzlichen Regeln, die eine Bewirtungsquittung zu erfül-
len hat.
Bewirtungsquittungen müssen
Namen und Anschrift der Gaststätte enthalten,
grundsätzlich maschinell erstellt sein und
alle von der Gaststätte erbrachten Leistungen
im Einzelnachweis enthalten.
Die früher so beliebte Sammelbezeichnung 'Speisen und Getränke', aus der
nicht unbedingt zu ersehen war, wie viele Personen an dem Essen teilgenom-
men haben, wird heute vom Finanzamt keinesfalls mehr anerkannt. Lassen
Sie sich also niemals mit einer solchen Quittung abspeisen.
Und auch handschriftliche Quittungen werden in der Regel nicht mehr aner-
kannt. Wenn Ihr Lieblingsitaliener also immer noch keine richtige Kasse hat,
meckern Sie so lange, bis er merkt, dass ihm Umsatzverlust droht.
Ohne Nachweis auf der Quittung werden übrigens auch Trinkgelder nicht als
Betriebsausgaben zugelassen.