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Dritte Frage: | | |
Die Aufzeichnung Ihrer Tätigkeiten
Der Gesetzgeber fordert von Ihnen genau wie von anderen Unternehmern die
Aufzeichnung Ihrer Tätigkeit, denn schließlich möchte er bei Ihnen mög-
lichst viele Einnahmen besteuern und Ihnen nur möglichst wenige Betriebs-
kosten zugestehen, die Sie von Ihren Einnahmen abziehen können.
Ihr Interesse wird es zukünftig dagegen natürlich sein, Ihren sauer verdienten
Umsätzen alle möglichen - auch theoretische - Kosten gegenüberzustellen,
um Ihre zukünftigen Steuern als Unternehmer gering zu halten. Es gilt also,
den Gestaltungsspielraum der deutschen Steuergesetze möglichst umfassend
auszunutzen.
Die wichtigsten Möglichkeiten dazu werden wir Ihnen im Folgenden vorstel-
len.
Sie benötigen dafür zunächst überhaupt keine Buchführungskenntnisse, son-
dern nur einen ausgeprägten Sammeltrieb.
Nach dem Handelsgesetzbuch (§§ 38 - 47 HGB) sind nämlich nur Vollkauf-
leute zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
Vollkaufleute sind diejenigen, die ein Grundhandelsgewerbe nach § 1 des
Handelsgesetzbuches (HGB) betreiben, das über den Umfang des Kleinge-
werbes oder Handwerks hinausgeht, sowie alle Handelsgesellschaften. Den
Umfang des Kleingewerbes überschreiten Sie
ab einem Jahresumsatz von 500.000 € oder ...
ab einem Gewinn von 50.000 €
Da Sie also zunächst auf absehbare Zeit gegenüber dem Finanzamt als Klein-
unternehmer durchgehen, gilt für Sie eine vereinfachte Buchführungs-
pflicht und das spart Ihnen erst einmal ziemlich viel Arbeit.
Im Grunde genommen reicht es nämlich vollkommen aus, wenn Sie alle Be-
lege, die wir im Folgenden beschreiben werden, einfach übers Jahr in einem
Schuhkarton sammeln und am Schluss in einer Minimalform sortieren. Dies
ist aber etwas unordentlich und vor allem steht man am Jahresende dann vor
diesem Schuhkarton und hat zu allem Lust, nur nicht zum Sortieren. Daher