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Erste Frage:    | | |








              Scheinselbständig oder nicht?
              Das Thema Scheinselbstständigkeit geistert bereits seit 1998 durch den Me-
              dienwald und die Lösungsversuche haben wenig Klärendes und viel Verwir-
              rendes zur Folge gehabt.
              Hintergrund der gesetzlichen Regelungen sind geschickte Versuche mancher
              Firmen, Arbeitnehmer zu entlassen, um sie dann als „scheinbar“ Selbststän-
              dige auf Honorarbasis, aber eben ohne Sozialversicherungsbeiträge, wieder
              zu beschäftigen. Das Ganze wird dann mit dem neudeutschen Begriff „Out-
              sourcing“ verbrämt.
              Klassische Beispiele, Soziallasten allein auf die Arbeitnehmer abzuwälzen,
              sind freiberufliche Baggerführer oder selbstständige Kellner. So weit ist das
              den Meisten von uns wohl auch einsehbar. Natürlich war dies auch früher
              schon nicht zulässig, aber die Beweislast einer ganzen Reihe von Punkten
              lag bei den Sozialversicherungen.
              Wie  so  viele  gesetzliche  Regelungsversuche  zur  Missbrauchsbekämpfung
              hatten auch die neuen gesetzlichen Bestimmungen mehr die Konsequenz ei-
              nes Kanonenschusses auf Spatzen - und nach den ersten Bestimmungen wä-
              ren ungemein viele „Spatzen“ betroffen gewesen, weil plötzlich fast jeder al-
              lein  arbeitende  Selbstständige  mit  „nur“  einem  Hauptauftraggeber  Schein-
              selbständig gewesen wäre, ob er wollte oder nicht.
              Böse Zungen behaupten, dass es sich eigentlich nur um den Versuch handel-
              te, Klein- und Kleinstunternehmer in die gesetzliche Sozialversicherung zu
              zwingen - und das unter dem Vorwand, sie vor vermeintlicher Ausbeutung
              zu schützen.
              Nachdem die im Gesetz aufgeführten Kriterien sich als ziemlich nutzlos he-
              rausgestellt hatten, hat der Gesetzgeber die viel kritisierte Vermutungsrege-
              lung mit dem Katalog von zuletzt fünf Kriterien in § 7 Abs. 4 Sozialgesetz-
              buch (SGB) IV mittlerweile ersatzlos beseitigt.
              Die aktuelle gesetzliche Regelung reduziert sich heute auf folgende Defini-
              tion:
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