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Erste Frage:    | | |








              Sie sind .......... Im öffentlichen Dienst
              Erst einmal für die die Beamten unter Ihnen:
              Für Beamte und Arbeitnehmer(innen) im öffentlichen Dienst wird es jetzt -
              nur scheinbar - komplizierter, aber das sind Sie ja bestimmt gewohnt und der
              Rest von uns kann dieses Kapitel ja überspringen.
              Für Beamte gilt das Bundesbeamtengesetz (BBG), das in § 99 (2) festlegt,
              dass Beamtinnen und Beamte zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentä-
              tigkeit der vorherigen Genehmigung bedürfen.
              Soweit  eigentlich  klar:  Sie  müssen  Ihrem  staatlichen  Arbeitgeber  Ihre  ge-
              plante  nebenberufliche  Nebentätigkeit  auf  jeden  Fall  mitteilen,  da  wir  ja
              wohl  davon  ausgehen  können,  dass  Sie  diese  Tätigkeit  nicht  ehrenamtlich
              ausüben wollen.
              Das heißt aber noch nicht, dass Sie das nicht dürfen!!
              Der Dienstherr kann die Genehmigung nämlich nur versagen, wenn ganz be-
              stimmte Gründe vorliegen. Da diese Gründe den im vorherigen Kapitel „Sie
              sind  ..........  Arbeitnehmer  oder  Angestellter“  sehr  ähneln,  drucken  wir  sie
              hier mal etwas kleiner.
              § 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
              Bundesbeamtengesetz (BBG) - $ 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
              (1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit
              Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, so-
              weit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unent-
              geltliche Nebentätigkeiten:
              1. Wahrnehmung eines Nebenamtes,
              2. Gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser
              Tätigkeiten und
              3. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.(2) Die Ge-
              nehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche In-
              teressen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die
              Nebentätigkeit
              1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemä-
                ße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
              2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen
                kann,
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