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Erste Frage: | | |
Die einschlägigen Personalhandbücher sagen nämlich Folgendes:
1. Arbeitszeit: Der Arbeitnehmer schuldet prinzipiell den Einsatz seiner
ganzen Arbeitskraft nur während der arbeitsvertraglich geschuldeten
Zeit. Das sollten Sie natürlich auch weiterhin so tun!
2. Freizeit: Bei der Verwertung seiner Freizeit ist der Arbeitnehmer frei; er
darf diese auch gewinnbringend einsetzen. Sehen Sie!
3. Konkurrenzverbot: Unzulässig sind jedoch solche Nebenerwerbstätig-
keiten, die dem Hauptarbeitgeber direkt oder indirekt Konkurrenz machen.
Prüfen Sie also, ob Ihre Geschäftsidee, in Konkurrenz zu Ihrem Arbeitgeber
stehen.
4. Treuepflicht: Aus Treuepflicht Ihrem Arbeitgeber gegenüber müssen Sie
alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aus Ihrer Haupttätigkeit wahren.
Und Sie dürfen natürlich auch nicht seine Kundenkartei für Ihre eigenen ne-
benberuflichen Geschäftszwecke nutzen. Aber das haben Sie ja auch weder
vor noch nötig!
5. Beeinträchtigung der Hauptarbeit: Auch solche Nebentätigkeiten sind
nicht zulässig, die das Arbeitsverhältnis zum Hauptarbeitgeber in sonstiger
Weise nachteilig berühren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitneh-
mer durch die Nebentätigkeit nicht mehr in der Lage ist, die ihm nach dem
Arbeitsvertrag obliegenden Leistungspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.
Sie sollten Ihre zukünftige nebenberufliche Tätigkeit also nicht regelmäßig
bis morgens um fünf ausdehnen und dann den Schlaf während Ihrer Hauptar-
beitszeit nachholen!
6. Gesundheit: Die Nebentätigkeit darf Ihre Gesundheit nicht gefährden
oder beeinträchtigen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie nebenberuf-
lich als Trainer für Extremsportarten arbeiten würden.
Denkbar ist eher, dass Sie in Ihrer Haupttätigkeit aus guten Gründen krank-
geschrieben wurden. In diesem Fall besteht Ihre Hauptpflicht als Arbeitneh-
mer darin, zu genesen. Sie dürfen also jetzt nicht einfach die „Unternehmer-
Kappe“ aufsetzen und fleißig Ihren nebenberuflichen Geschäften nachgehen.
Neben der nicht unberechtigten Frage Ihres Arbeitgebers, warum Sie für Ih-
ren Hauptberuf zu krank, für Ihren Nebenberuf aber möglicherweise noch fit