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Erste Frage:    | | |






              Die einschlägigen Personalhandbücher sagen nämlich Folgendes:
              1.  Arbeitszeit:  Der  Arbeitnehmer  schuldet  prinzipiell  den  Einsatz  seiner
              ganzen  Arbeitskraft  nur  während  der  arbeitsvertraglich  geschuldeten
              Zeit. Das sollten Sie natürlich auch weiterhin so tun!
              2. Freizeit: Bei der Verwertung seiner Freizeit ist der Arbeitnehmer frei; er
              darf diese auch gewinnbringend einsetzen. Sehen Sie!
              3.  Konkurrenzverbot:  Unzulässig  sind  jedoch  solche  Nebenerwerbstätig-
              keiten, die dem Hauptarbeitgeber direkt oder indirekt Konkurrenz machen.
              Prüfen Sie also, ob Ihre Geschäftsidee, in Konkurrenz zu Ihrem Arbeitgeber
              stehen.
              4. Treuepflicht: Aus Treuepflicht Ihrem Arbeitgeber gegenüber müssen Sie
              alle  Betriebs-  und  Geschäftsgeheimnisse  aus  Ihrer  Haupttätigkeit  wahren.
              Und Sie dürfen natürlich auch nicht seine Kundenkartei für Ihre eigenen ne-
              benberuflichen Geschäftszwecke nutzen. Aber das haben Sie ja auch weder
              vor noch nötig!
              5. Beeinträchtigung der Hauptarbeit: Auch solche Nebentätigkeiten sind
              nicht zulässig, die das Arbeitsverhältnis zum Hauptarbeitgeber in sonstiger
              Weise nachteilig berühren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitneh-
              mer durch die Nebentätigkeit nicht mehr in der Lage ist, die ihm nach dem
              Arbeitsvertrag  obliegenden  Leistungspflichten  ordnungsgemäß  zu  erfüllen.
              Sie sollten Ihre zukünftige nebenberufliche Tätigkeit also nicht regelmäßig
              bis morgens um fünf ausdehnen und dann den Schlaf während Ihrer Hauptar-
              beitszeit nachholen!
              6.  Gesundheit:  Die  Nebentätigkeit  darf  Ihre  Gesundheit  nicht  gefährden
              oder beeinträchtigen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie nebenberuf-
              lich als Trainer für Extremsportarten arbeiten würden.
              Denkbar ist eher, dass Sie in Ihrer Haupttätigkeit aus guten Gründen krank-
              geschrieben wurden. In diesem Fall besteht Ihre Hauptpflicht als Arbeitneh-
              mer darin, zu genesen. Sie dürfen also jetzt nicht einfach die „Unternehmer-
              Kappe“ aufsetzen und fleißig Ihren nebenberuflichen Geschäften nachgehen.
              Neben der nicht unberechtigten Frage Ihres Arbeitgebers, warum Sie für Ih-
              ren Hauptberuf zu krank, für Ihren Nebenberuf aber möglicherweise noch fit
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